Vermögenswirksame Leistungen für Polizisten
Grundsätzlich haben Polizeibeamte Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen vom Dienstherren. Doch wie kann man dieses "geschenkte" Geld (am besten) nutzen?!
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VWL für Polizisten
Grundsätzlich haben Polizeibeamte Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen (VWL) vom Dienstherrn.
Der Anspruch beträgt in der Regel 6,65 €. Vereinzelt gibt es auch Polizeianwärter, die Anspruch auf ein höheres VWL von 13,30 € haben. Aber es gibt auch Dienstherrn, bei denen kein Anspruch auf VWL-Leistungen besteht. Zu den VWL kommt auch noch die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie. Hier erklären wir, was was ist, wer Anspruch darauf hat und was man damit machen kann.
Vermögenswirksame Leistungen
Wird vom Dienstherrn EINMAL in ein Produkt Ihrer Wahl gezahlt!
Wer bekommt Vermögenswirksame Leistungen?
Die meisten Polizeibeamte haben Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € mtl. vom Dienstherrn. Dabei handelt es sich um eine Zusatzleistung vom Dienstherrn, die dieser in eine vom Beamten zu wählende Sparform einzahlt. Hierbei handelt es sich also um „geschenktes Geld“.
Welche Produkte sind für Vermögenswirksame Leistungen möglich?
Produkte, in die man Vermögenswirksame Leistungen erhalten kann sind Investmentfonds, Bausparverträge und Lebens-/Rentenversicherungen.
Kann ich Vermögenswirksame Leistungen mit eigenen Beiträgen aufstocken?
Ja, dies ist möglich und auch üblich. Die Höhe des „zusätzlichen“ bzw. eigenen Beitrages ist dabei grundsätzlich frei wählbar.
Arbeitnehmersparzulage
Förderung vom Staat unabhängig von Vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn.
Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, auf die auch Beamte Anspruch haben.
Ob man Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat hängt von der Höhe des eigenen Einkommens ab,
wie hoch die Arbeitnehmersparzulage ist hängt wiederum vom gewählten Produkt und dem eingezahlten Beitrag ab.
Wer hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage?
Arbeitnehmer und Beamte können Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage geltend machen, wenn das zu versteuernde Einkommen (Bruttoeinkommen abzgl. der Freibeträge und anzurechnenden Abzügen) in dem betreffenden Jahr unter 40.000 € liegt. Bei Zusammenveranlagten unter 80.000 €.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Wenn man in den Einkommensgrenzen liegt beträgt die Arbeitnehmersparzulage bei Investmentfonds 20 % und bei Bausparverträgen 9 % auf die in dem Jahr eingezahlten Beiträge.
Lebens-/Rentenversicherungen werden nicht bezuschusst.
Gibt es Höchstgrenzen?
Ja, die Arbeitnehmersparzulage wird nur bis zu bestimmten Grenzen bzw. Einzahlungshöhen bezuschusst.
Bei Investmentfonds liegen die Höchstgrenze, die bezuschusst wird bei 400 € und bei Bausparverträgen bei 470 € pro Jahr.
Was ist die Sperrfrist?
Die Sperrfrist beträgt 7 Jahre. In dieser Zeit darf man nicht auf das Guthaben zugreifen.
Besonderheiten
Man muss sich auch nicht zwischen den beiden Produkten entscheiden und kann beide wählen.
Während die Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers nur einmal in Anspruch genommen werden können, kann die Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig bei einen Investmentfonds und einem Bausparvertrag in Anspruch genommen werden.
Wohnungsbauprämie
Förderung vom Staat unabhängig von Vermögenswirksamen Leistungen des Dienstherrn.
Was ist die Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie ist eine weitere staatliche Förderung, die man ebenfalls erhalten kann. Diese wird i. d. R. nur bei Bausparverträgen geleistet.
Wer hat Anspruch auf Wohnungsbauprämie?
Unter anderem Arbeitnehmer und Beamte können Anspruch auf Wohnungsbauprämie geltend
machen, wenn das zu versteuernde Einkommen (Bruttoeinkommen abzgl. der Freibeträge und anzurechnenden Abzügen)i n dem betreffenden Jahr unter 35.000 € liegt. Bei Zusammenveranlagten unter 70.000 €.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Wenn man in den Einkommensgrenzen liegt beträgt die Arbeitnehmersparzulage bei Bausparverträgen 10 % auf die in dem Jahr eingezahlten Beiträge.
Gibt es Höchstgrenzen?
Ja, die Wohnungsbauprämie wird nur bis zu Einzahlungshöhen von 700 € pro Jahr bezuschusst.
Was ist die Sperrfrist?
Um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten muss man das gewählte Produkt 7 Jahre
haben und darf in diesem Zeitraum keine Abhebungen tätigen. Die Sperrfrist
beträgt 7 Jahre.
Besonderheiten
Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt der Wohnungsbauprämie ist, dass das Geld und die Förderung nur für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden darf.
Dazu zählen allerdings auch Renovierungsarbeiten u. ä..
Diese Vorgabe entfällt, wenn man den Bausparvertrag vor dem 24. Lebensjahr abschließt und man zuvor noch keinen Bausparvertrag hatte. In diesem Fall kann das Guthaben nach der Sperrfrist frei verwendet werden.
Man kann im selben Bausparvertrag sowohl für die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie sparen. Allerdings wird für den Teil des Einzahlbetrages nur eine der beiden Förderungen berechnet. Und grundsätzlich gilt erst die Arbeitnehmersparzulage und erst für die über die Maximalgrenzen hinausgehenden Einzahlungen kann die Wohnungsbauprämie beantragt werden. Die Beantragung erfolgt, wie bei der Arbeitnehmersparzulage, über die Steuerklärung.
Weitere Infos
Wie erhalte ich Vermögenswirksame Leistungen bzw. die Arbeitnehmersparzulage und/oder die Wohnungsbauprämie?
1. Der Beamte wählt ein Produkt, dass er besparen möchte und schließt dieses (im Optimalfall bei uns) ab. Dabei gibt er an, wie viel dort eingezahlt werden soll (z. B. 40 € mtl.).
2. Daraufhin erhält der Beamte ein Schreiben von dem Unternehmen, bei dem das gewählte Produkt abgeschlossen wurde. Dieses reicht er beim Dienstherrn (Besoldungsstelle) ein.
3. Der Dienstherr zieht dann den Eigenanteil direkt vom Einkommen ab und überweist den Gesamtbetrag (Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn + Eigenanteil) direkt in das gewählte Produkt.
4. Der Beamte erhält jedes Jahr eine Info von seinem Produkt, wie viel Geld im letzten Jahr eingezahlt wurde. Diese Info reicht er mit seiner Steuererklärung ein.
5. Am Ende der Sperrfrist wird dann die Arbeitnehmersparzulage vom Staat ebenfalls direkt in das Produkt eingezahlt.
MEINE EMPFEHLUNG
Prüfen Sie,
1. ob Sie Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen vom Dienstherrn haben und
2. wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist!
Wenn
Sie keinen Anspruch auf VWL vom Dienstherrn haben und
Ihr zu versteuerndes Einkommen über den Einkommensgrenzen liegt, dann ist der Bereich Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmersparzulage, so wie Wohnungsbauprämie für Sie nicht von Interesse!
Allerdings könnte für Sie dann eine Beratung hinsichtlich Geldanlagen sehr interessant sein.
Wenn Sie Anspruch auf VWL vom Dienstherrn haben,
aber über den Einkommensgrenzen liegen, dann
empfehle ich Ihnen den Abschluss eines Investmentfonds.
Wenn
Sie keinen Anspruch auf VWL vom Dienstherrn
haben, aber unter den Einkommensgrenzen
liegen, dann empfiehlt sich für Sie trotzdem der Abschluss von im Optimalfall
eines Investmentfonds und eines Bausparvertrages, um so die staatlichen
Förderungen für sich zu nutzen. Die garantierte Rendite mit 9, 10 und 20 %
ist hier einfach unschlagbar.
Wenn
Sie Anspruch auf VWL vom Dienstherrn haben
und unter den Einkommensgrenzen liegen
sollten Sie unbedingt alle Möglichkeiten (Investmentfonds und Bausparvertrag) ausschöpfen diese in vollem Umfang zu nutzen, da die hier zu erzielende Rendite (unabhängig von den zusätzlich mit den Produkten zu erzielenden Zinsen) einfach unschlagbar ist.
Übersicht
Vermögenswirksame Leistungen | Arbeitnehmersparzulage | Wohnungsbauprämie | |
---|---|---|---|
Was ist das? | Geld-Leistung vom Dienstherrn | staatliche Förderung | staatliche Förderung |
Wie viel? | i. d. R. 6,65 € mtl. | 9 % bei Bausparverträgen & 20 % bei Investmentfonds | 10 % bei Bausparverträgen |
Welche Produkte sind möglich? | Bausparvertrag, Investmentfonds und Rentenversicherung | Bausparvertrag und Investmentfonds | Bausparvertrag |
Können die Leistungen kombiniert werden? | Der Dienstherr zahlt die VWL EINMAL in ein Produkt der Wahl des Polizeibeamten. | Förderung kann sowohl in einem Bausparvertrag UND in einem Investmentfonds geltend gemacht werden. | Förderung kann in einem Bausparvertrag geltend gemacht werden, in dem auch Arbeitnehmersparzulage geltend gemacht wird. Aber nicht für den selben Einzahlbetrag. |
Höchstgrenzen? | Nein | Bausparvertrag: auf maximal 470 € jährlichen Einzahlbetrag Investmentfonds: auf maximal 400 € jährlichen Einzahlbetrag | Bausparvertrag: auf maximal 700 € jährlichen Einzahlbetrag |
Voraussetzung für Anspruch ? | Nein | zu versteuerndes Einkommen unter 40.000 € (Single) bzw. 80.000 € (gemeinsam Veranlagten) | zu versteuerndes Einkommen unter 35.000 € (Single) bzw. 70.000 € (gemeinsam Veranlagten) |
Sperrfrist? | Nein | 7 Jahre | 7 Jahre |
Was ist möglich?
Davon ausgehend, dass man Anspruch auf VWL vom Dienstherrn und sowohl auf Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie hat und deshalb einen Bausparvertrag und einen Investmentfonds abgeschlossen hat ergibt sich folgendes:
Position | monatliche Einzahlung | jährliche Einzahlung | nach 7 Jahren Sperrfrist |
---|---|---|---|
Bausparvertrag | 97,50 € | 1.170 € (700 € und 470 €) | 8.190 € |
Investmentfonds | 34 € | 408 € | 2.856 € |
VWL vom Dienstherrn | 6,65 € | 79,80 € | 558,60 € |
Eigenanteil | 124,85 € | 1.498,20 € | 10.487,40 € |
Arbeitnehmersparzulage Investmentfonds 20 % auf 400 € | Nein | Nein | 560,00 € |
Arbeitnehmersparzulage Bausparvertrag 9 % auf 470 € | Nein | Nein | 296,10 € |
Wohnungsbauprämie Bausparvertrag 10 % auf 700 € | Nein | Nein | 490 € |
Gesamtbetrag | 12.392,10 €€ |
Ohne Berücksichtigung von Zinsen und Kosten würde man also selber 10.487,40 € einzahlen und hat nach 7 Jahren ein Guthaben von 12.392,10 €.
Dies entspricht alleine durch die VWL vom Dienstherrn und die staatlichen Förderungen einer Rendite von über 18 %!
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"Als ehemaliger Polizeibeamter und langjähriger Versicherungsmakler weiß ich, worauf bei Vermögenswirksamen Leistungen für Polizisten zu achten ist und welche Geldanlagen Polizisten tatsächlich benötigen!"
Werner Offermann
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